Oberschule Badenhausen

Verfahren bei Fehlzeiten

I. Pflichten der Eltern:

Die Eltern haben gemäß § 71 des Niedersächsischen Schulgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die Schülerinnen und Schüler am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnehmen und sie dazu zweckentsprechend auszustatten.

 

II. Arzttermine:

Arzttermine sollen nach Möglichkeit in die unterrichtsfreie Zeit am Nachmittag gelegt werden. Dies ist in den meisten Fällen möglich. Ansonsten wird eine Bescheinigung über den Arztbesuch mit genauer Angabe der Uhrzeit vorgelegt.

 

III. Klassenarbeiten:

Soweit die Teilnahme an einer bekannt gemachten Klassenarbeit nicht möglich ist, muss eine Entschuldigung der Eltern oder ein ärztliches Attest vorgelegt werden, um das Nachschreiben der Arbeit zu ermöglichen. Das Nachschreiben einer Klassenarbeit erfolgt dann in der Regel im Rahmen des offiziellen Nachschreibtermins (dienstags, 7./ 8. Std.).

 

IV. Fachleistungskurse/ Wahlpflichtkurse/ Arbeitsgemeinschaften

Die jeweilige Fachlehrkraft kontrolliert die Anwesenheit und vermerkt das Fehlen von Schüler/innen im Kursbuch. Zudem füllt sie eine Fehlzeitmeldung aus und reicht diese an die Klassenlehrkraft weiter, die dort vermerkt, ob das Fehlen entschuldigt wurde oder nicht. Die Meldung gibt die Klassenlehrkraft anschließend der Fachlehrkraft zurück.

 

V. Fehlzeiten aus Krankheitsgründen und Entschuldigung:

(bei wiederholten Fehlzeiten werden die Fehltage zusammengezählt)

Die Eltern informieren am 1. Tag des Fernbleibens die Schule und legen bis zum 3. Tag des Fernbleibens (inkl.) bzw. bis zum 3. Tag nach dem Wiedererscheinen (inkl.) eine schriftliche Erklärung vor.

Bei auffällig häufigem Fernbleiben vom Unterricht kann die Klassenlehrkraft die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen.

 

VI. Wenn eine Schülerin/ein Schüler weiterhin unentschuldigt fehlt, wird wie folgt verfahren:

-          Ab dem 1. Tag: Die Klassenlehrerin/der Klassenlehrer nimmt Kontakt zu den Eltern auf und versucht, das Fernbleiben zu klären.

-          Ab dem 4. Tag erhalten die Eltern einen Brief von der Schule mit der Bitte, das Fehlen des Kindes zu erklären. Zusätzlich werden die Eltern über Hilfs- und Beratungsangebote im Landkreis informiert.

-          Ab dem 6. Tag informiert die Schule das Ordnungs- und Jugendamt schriftlich über das unentschuldigte Fernbleiben der Schülerin/des Schülers.

 

Sollte die Zusammenarbeit von Schule, Elternhaus, Ordnungs- und Jugendamt nicht zum Schulbesuch führen, kann eine Ordnungswidrigkeits-anzeige durch die Schule erfolgen; die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

Unentschuldigte Fehltage werden im Zeugnis aufgeführt.

OBS Badenhausen
Am Johannisborn 16
37539 Bad Grund (Harz)

Tel. 05522 / 312520
Fax 05522 / 3125229

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